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Vereinsatzung

Vereinssatzung

Satzung des M.T.V. Rot-Weiß Eltze von 1909 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der im Jahre 1909 in Eltze gegründete Sportverein führt den Namen MTV Rot-Weiß Eltze. Der Verein hat seinen Sitz in Eltze. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgdorf eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen (Ballspiele, Turnen, Leichtathletik u.a.)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft besteht entweder als ordentliches Mitglied oder als Ehrenmitglied, wobei die Ehrenmitgliedschaft lediglich durch Beschluss des Vorstandes erlangt werden kann. Zudem müssen folgende Kriterien für die Erlangung der Ehrenmitgliedschaft erfüllt sein:

   a) mindestens 50 Jahre Vereinszugehörigkeit und ein Lebensalter von 70 Jahren

   oder

   b) mindestens 50 Jahre Vereinszugehörigkeit und sich im besonderen Maße für den Verein verdient gemacht haben.

Die Anzahl der Ehrenmitglieder wird auf fünf beschränkt.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tode oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

   a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

   b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

   c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat folgende Maßnahmen verhängt werden:

   a) Verweis,

   b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Vereinsjugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

   a) die Mitgliederversammlung,

   b) der Vorstand,

   c) der Ehrenrat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

   a) der Vorstand beschließt oder es

   b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin durch den Gesamtvorstand durch Aushang am Vereinsheim (Plockhorster Str. 17, 31311 Uetze-Eltze) sowie auf der Internetseite des Vereins [www.mtv-eltze.de] unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte erhalten:

   a) Bericht des Vorstandes,

   b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

   c) Entlastung des Vorstandes,

   d) Wahlen,

   e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Anträge können gestellt werden:

Von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen.

(9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet:

   a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Jugendleiter und dem Schriftführer.

   b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern für

   Frauensport,

   Breiten- und Freizeitsport,

   Wettkampfsport;

   Öffentlichkeitsarbeit,

   Verwaltungsfragen und dem Vertreter der Abteilungen.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Jugendleiter und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Jugendleiter und der Schriftführer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(3) Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch „die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

(5) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

   a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises

   b) die Bewilligung von Ausgaben nur durch den geschäftsführenden Vorstand,

   c) Aufnahme von Mitgliedern.

(7) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(8) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

(9) Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2) Die Abteilungen, die ihre Leitung selbst wählen, bilden hierdurch Ausschüsse.

 § 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat ist für Disziplinarmaßnahmen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zuständig. Er besteht aus 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt sind.

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden der/die Vorsitzende und der/die Jugendleiter/in in einem Jahr und der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schriftführer/in im folgenden Jahr neu gewählt. Zur Umsetzung dieser zeitlichen Vorgaben werden (einmalig) in 2011, der/die Vorsitzende und der/die Jugendleiter/in nur auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandspositionen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

(2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. In 2011 wird einmalig ein Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

   a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von allen seinen Mitgliedern beschlossen hat oder

   b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(5) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Uetze (gem. §52 A.O.) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere in Eltze, verwendet werden darf.

Eingetragen: Amtsgericht Hildesheim NZS VR 120082